Allgemeine Geschäftsgrundlagen & Vertragsbedingungen ​​​​​​​
Jan Schulz-Hoppe, Kleefeld 6, 21077 Hamburg
phone: 0179/1249949  email: jschulzhoppe@gmail.com
A. Präambel
hoppe productions bietet dem Kunden die Dienstleistungen einer Marketing- und Werbeagentur, und zwar insbesondere als Dienstleister für Digital Art (mit den Schwerpunkten Motion Design, Grafik Design, Videobearbeitung, Filmschnitt/PostProduction (Nachbearbeitung), 3D-Animation).
B. Vertragspartner, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen („AGB“ bzw. „AVB“) regeln die Vertragsbeziehungen von Jan Hoppe, handelnd unter "hoppe productions", (künftig „Agentur“) mit ihren Kunden.
Soweit nachstehend nur von „Kunde(n)“ die Rede ist, betrifft dies sowohl Verbraucher i.S. von § 13 BGB als auch Unternehmer i.S. von § 14 BGB.
Sind die Kunden der Agentur Verbraucher, gelten für diese Kunden (Verbraucher- Kunden) zusätzlich besondere Verbraucherrechte im Rahmen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, soweit keine Zustimmung der Agentur in Textform vorliegt. Die AGB der Agentur gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden durch die Agentur Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.
C. Angebote, Vertragsschluss, Form
Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung der Agentur. Eine bestimmte Form, insb. Schriftform, ist nicht erforderlich. Angebote der Agentur sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich die Agentur in Ermangelung anderweitiger Bestimmung zwei (2) Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.
Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Ideen, Konzepten Layouts, Software und sonstigen Materialien bzw. Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung. Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner wird die Agentur eine dem Kunden zu übermittelnde Bestätigung erstellen. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Parteien verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Kontaktbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm der Agentur benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgänge zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der Agentur vom Kunden rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.
D. Leistungen
Die Einzelheiten der von der Agentur für den Kunden zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.
Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Ohne gesonderte Vereinbarung ist der urheber-, design-/muster-, marken-, gebrauchsmuster-, und/oder patentrechtliche Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.
Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten („Inhalte“) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Stundensätzen der Agentur. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so vereinbaren sich die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen über die entsprechenden vertraglichen Regelungen (insbesondere Leistungsumfang, Leistungstermin, Leistungsvergütung etc.).
Nach Aufforderung der Agentur ist der Kunde zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können. Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar.
Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und höherer Gewalt (z. B. allgemeine Störungen der Telekommunikation) hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei Wochen.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die enthaltenen vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und/oder Dienstleistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
E. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder der Agentur erteilte Auftrag soll wie Urheberwerkvertrag behandelt werden, der insbesondere auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sollen also auch für Entwürfe, Ideen und Konzepte gelten, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. „Schöpfungshöhe“, im Einzelfall nicht gegeben sein sollte. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus steht der Agentur in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
Die Entwürfe, Ideen und Konzepte (Texte, Grafiken/Illustrationen, Bilder, Videos etc.) dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur nicht verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. marktüblichen Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt marktübliche Vergütung als vereinbart (z.B. Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD).
Die Agentur räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weiterübertragung bzw. Erteilung von Unterlizenzen der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Entwürfe, Ideen und Konzepte (Texte, Grafiken/Illustrationen, Bilder, Videos etc.) nach Übernahme ohne Einverständnis der Agentur abzuwandeln oder zu verändern bzw. nach Übernahme selbst anderweitig verwenden. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, dem Kunden dies insoweit zu gestatten, wenn derartige Änderungen nachweislich für eine sachgerechte Nutzung geboten und erforderlich sind. Die Parteien vereinbaren sich für diesen Fall über eine angemessene Vergütung für die Agentur.
Die Agentur hat das Recht, in marktüblicher Weise als Urheberin in Form von „hoppe production“ genannt zu werden. Auf dieses Recht kann die Agentur verzichten, soweit dies vertraglich vereinbart wird.
F. Vergütung
Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist die Agentur berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarung die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur anwendbar.
Bei Fehlen jeglicher Vereinbarung finden die Honorarempfehlungen zum Tarifvertrag für Design-Leistungen (SDSt/AGD) Anwendung. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Verpackung und Versand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der Agentur im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
Kostenvoranschläge der Agentur sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als fünfzehn (15) Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.
Die Entwürfe, Ideen und Konzepte (Texte, Grafiken/Illustrationen, Bilder, Videos etc.) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der marktüblichen Vergütung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
Werden die Leistungen der Agentur später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglichen gezahlten zu verlangen.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Agentur für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
G. Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist bei Ablieferung der Entwürfe, Ideen und Konzepte fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. So kann die Agentur auch bei Abnahme der Entwürfe den entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB nach §§ 288, 247 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Zahlt der Kunde nach der ersten Mahnung nicht, so werden ihm für jede weitere Mahnung die anfallenden Kosten berechnet.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Sollte der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zur Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart: 10 % der marktüblichen Vergütung. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind möglich. Dem Kunden bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Leistungen bzw. höherer Aufwendungen vorbehalten.
H. Fremdleistungen & Reisekosten
Die Agentur ist grundsätzlich berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, der entsprechende Vollmacht zu erteilen. Für Schäden oder sonstige Vertragsbeeinträchtigungen auf Grund der im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragten Fremdleistungen übernimmt die Agentur keine Gewährleistungen und/oder Haftung. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
I. Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen, Ideen und Konzepte (Texte, Grafiken/Illustrationen, Bilder, Videos etc.) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
J. Mängelansprüche
Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit einer Leistung der Agentur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Agentur ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder mangelfreien Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die vereinbarte Vergütung mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Agentur die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
K. Haftung
Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, es sein denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet die Agentur für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn die Agentur trifft gerade bei der Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen Verschulden.
Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Diese haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer eigenen Erfüllungsgehilfen.
Für die vom Kunden freigegebenen bzw. abgenommenen Entwürfe, Ideen und Konzepte entfällt jede Haftung der Agentur.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe, Ideen und Konzepte als Schutzrecht (Marke, Eingetragenes Design bzw. EU-Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster oder ein sonstiges Recht) haftet die Agentur nicht. Der Kunde ist für Recherchen und rechtliche Prüfungen selbst verantwortlich. Soweit dies vereinbart ist, kann die Agentur diese externe Dienstleistung vermitteln.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich am Geschäftssitz der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
L. Datenschutz
Die Agentur ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
Über eine darüber hinausgehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten unterrichtet die Agentur den Kunden im Einzelfall bei Beauftragung.
M. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
Für die von der Agentur auf der Grundlage dieser AGB/AVB abgeschlossenen Verträge und für die hieraus folgenden Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall des Abschlusses von Verträgen mit Verbrauchern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Rechts der Verbraucher in ihrem jeweiligen Heimatstaat, welches für ihren Sitz gilt, von Satz 1 unberührt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von hoppe production, zur Zeit Hamburg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hamburg, 01.08.2017

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